Für Arbeitgeber von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ergeben sich durch den Feuerwehralltag häufig Fragen. Die meisten Angelegenheiten sind im Landesfeuerwehrgesetz geregelt. Wir bedanken uns bei allen Arbeitgebern für die sehr gute Zusammenarbeit.

Sie sind der Arbeitgeber von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Kupferzell?

Ehrenamtlichen Feuerwehrfrauen und -männern steht eine Freistellung für Ausbildung, Fortbildung und Einsätze zu.

Dem/der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Kupferzell darf kein Nachteil seitens des Arbeitgebers entstehen.

Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine Erstattung von Ausfallkosten gegenüber der Gemeinde.

Landesfeuerwehrgesetz Baden-Württemberg (02.03.2010)

§15
Freistellung, Entgeltfortzahlung

(1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Dies gilt auch für eine angemessene Ruhezeit nach Einsätzen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig.

(2) Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber auf Antrag seine auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung erbrachten Entgeltfortzahlungsleistungen zu erstatten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. Ein bestehender Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über.